Was ist die EU-Abfallverbringungsverordnung 2024/1157?
Die Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 ersetzt die vorherige Verbringungsverordnung aus 2006. Für Kunststoffabfälle gilt sie seit dem 21.05.2026 mit scharfen Konsequenzen: Jeder Export in Drittländer außerhalb der EU ist seitdem notifizierungspflichtig (bisher nur gelistete Länder), ab 21.11.2026 ist Export in Nicht-OECD-Länder vollständig verboten, ab 21.05.2027 müssen Empfangsanlagen auditiert sein.
Was bedeutet Notifizierungspflicht für Folien- und Big-Bag-Exporteure?
Jeder einzelne Transport muss vorab bei der zuständigen Behörde (in Deutschland über das elektronische Portal DIWASS) angemeldet, geprüft und freigegeben werden. Dazu kommen Sicherheitsleistung und Dokumentationspflichten. Das verursacht Zeit, Kosten und das Risiko, dass Container zurückgewiesen werden. Kleinere Verwerter geben Exportgeschäfte deshalb zunehmend auf, Mischqualitäten verlieren an Marktzugang.
Welche Länder sind ab 21.11.2026 für Kunststoffabfall gesperrt?
Alle Länder, die nicht Mitglied der OECD sind. Das trifft insbesondere die bisher wichtigen Zielländer in Südostasien (Vietnam, Indonesien, Malaysia, Thailand, Philippinen), Afrika und große Teile des Nahen Ostens. OECD-Länder bleiben erlaubt – darunter die Türkei. Für die Türkei gilt allerdings eine Importquote von 50 Prozent der zertifizierten Verwertungskapazität sowie ein maximaler Fremdanteil von 1 Prozent.
Warum bricht der Preis für Mischfolie und braune Big Bags ein?
Weil für diese Qualitäten innerhalb der EU weniger Verwertungskapazität besteht als die Exportmärkte bisher aufgenommen haben. Fallen diese Märkte weg, drücken die Mengen innerhalb der EU auf die Preise. Sortenreine LDPE-Folie (98/2) findet weiter Käufer, weil ihre Qualität für Rezyklat zur Pflichtbeimischung in Neuprodukten gefragt bleibt.
Welche Verwertungswege bleiben für Folienerzeuger in Deutschland?
Mehrere Dutzend spezialisierte Kunststoffrecycler verarbeiten LDPE- und PP-Fraktionen innerhalb Deutschlands zu Rezyklat. Dazu kommen EU-Verwerter in den Niederlanden, Belgien, Polen und Österreich, die über die Grüne Liste frei beliefert werden können. Zusätzlich greift ab 2030 die EU-Verpackungsverordnung mit verpflichtendem Rezyklateinsatz – das stützt die Nachfrage nach sauberen Qualitäten strukturell.
Wie sollten Erzeuger ihre Verträge 2026/27 anpassen?
Drei Punkte: Erstens Abnehmer mit nachweisbarem Inland- oder EU-Verwertungsweg bevorzugen, nicht reine Export-Händler. Zweitens Preisklauseln vereinbaren, die Abnehmerpreis minus feste Marge weitergeben, statt Festpreise für zwei Jahre – damit sind Sie bei Marktveränderungen in beiden Richtungen fair bedient. Drittens zweite Abnehmer-Line sicherstellen, sodass bei Ausfall eines Verwerters die Ware weiterläuft.